ÖNORM L1121 SCHUTZ VON GEHÖLZEN UND VEGETATIONSFLÄCHEN BEI BAUARBEITEN Teil 1

Medieninhaber und Hersteller Austrian Standards / Österreichisches Normungsinstitut

AUSGABE 2014-04-01  Ersatz für ÖNORM L1121 2003-04

AUSZÜG DARAUS WERDEN HIERMIT WIEDERGEGEBEN

Aus dem Vorwort

Est geht um Wertschätzung der Gehölze und Vegetationsflächen für die Ort- und Landschaftsbilder.

Die Wagrnehming der auswirkung auf das Kleinklima und somit auf das Großklima , weiters der Ergolungswert gür die Menschen. eine Ersatzpflanzung ersetzt erst nach langer Zeit zerstörte Bestände - sprich bis ein 100 Jähriger Baum ersetzt ist, vergehen rund 100 Jahre.

 

Mit der Einhaltung dieser ÖNORM können Schäden verhindert weMEDIENINHABERrden.

1 ANWENDUNGSBEREICH

BEI BAUMASSNAHMEN

2 NORMATIVE VERWEISUNGEN

ÖNORM B 2279 SPEZIALTIEFBAUARBEITEN

ÖNORM B 2533  KOORDINIERUNG VON UNTERIRDISCHEN EINBAUTEN

ÖNORM L 1050 BODEN ALS PFLANZENSTANDORT

ÖNORM L 1120 GARTENGESTALTUNG UND LANDSCHAFTSBAU - PFLEGARBEITEN

ÖNORM L 1122 BAUMKONTROLLE UND BAUMPFLEGE

ÖNORM S 2100 ABFALLVERZEICHNIS

 

ÖNORM L1121 SCHUTZ VON GEHÖLZEN VEGETATINSFLÄCHEN BEI BAUMASSNAHMEN Teil 2

Quelle Austrian Standards  - siehe auch L1121 Teil 1 AWS 20191130

3 BEGRIFFE

3.1   Bodenabtrag

3.2   Bodenauftrag

3.3   Frosttrocknis

3.4   Gehölz  - mehrjährig , mit verholzenden Trieben sprich Bäume und Sträucher

3.5   Krone - alle Baumteile oberhalb des Stammkopfes

3.6   Kronentraufe - die vertikale spiegelung des Kronenumfanfes auf den Boden

3.7   Schutzbereiche - sind festzulegen

3.8   Schutzfläche deffiniert durch gesetzliche Bestimmungen bzw. schützenswert

3.9   Schutzmaßnahmen - Art, Erfordernis und Umfang muss ermittelt werden.

3.10 Starkast - mit mehr als 10 cm Durchmesser

3.11 Starkwurzel - mit mehr als 10 cm Durchmesser - diese sind wichtig für die Verankerung

3.12 Staunässe - durch Bodenverdichtung herbeigeführt, Wasser staut sich auf und damit wird der Gasaustausch des Bodens verhindert

3.13 Vegetationsfläche -  eine  mit Pflanzen bewachsene  und durchwachsene Fläche

3.14 Wurzel - hauptsächlich unter der Erdoberfläche liegendes Organ der Pflanze. Es dient der Verankerung im Boden, weiters dient es der Aufnahme von Wasser und der darin  enthaltenen Nährstoffe

315 Wurzelbereich -  durchwurzelte Bodenbereich, dieser ist natürlich pflanzenspezifisch und standortbedingt

3.16 WURZELVORHANG - schützt den Wurzelbereich in Baugruben vor dem Austrocknen und sollte die Neubildung von Wurzeln fördern

in Auszügen AWS 20191130

 

 

ÖNORM L 1121 SCHUTZ VON GEHÖLZEN UND VEGETATIONSFLÄCHEN BEI BAUARBEITEN Teil 3

Quelle Austrian Standard siehe auch ÖNORM L 1121 Teil 1 AWS20191130

4 SCHUTZBEREICH

4.1  Festlegung des Schutzbereiches

Aufnahme der zu erhaltenden Gehölze und Vegetaionsflächen mit dem Grundstückseigentümer. Der Zustand ist nach ÖNORM L1122 "SICHTKONTROLLE" festzuhalten.

Freistehende Bäume KRONENTRAUFE  zuzügich eines 1,5 Meter Streifens

Säulenformen KRONENTRAUFE zuzüglich eines 5 Meter Streifens

Der Schutzbereich  ist in der Planungsphase  zu deffinieren.

Gesicherter Schutz der Bestände und erforderliche Kontrollen laut ÖNORM L 1121 ungehindert durchgeführt werden können.

Bei freistehenden Bäumen in Grünflächen oder anderen nicht versiegelten flächen ist der Baumstamm und die Baumscheibe zu schützen. Einrichtung eines schutzzazunes in einem Abstand von 2,5  Meter vom Stamm.

Bei Stanorten innerhalb befstigter flächen ist die Baumscheibe zu sichern.

4.2  Einsatz von Baumaschinen

 

 

4.3 Bestandsaufnahme nach Beendigung der schutzmaßnahmen

 

 

ÖNORM L 1121 SCHUTZ VON GEHÖLZEN UND VEGETATIONSFLÄCHEN BEI BAUMASSNAHMEN Teil 4

Quelle Austrian Standards L 1121 Teil 1 AWS 201911130

WURZELBEREICH

5.1   Chemikalien und pflanzenschädigende Materialien

5.1.1 Allgemeines keine Verunreinigung durch Lösemittel, Mineralöle, Farben,Lacke , Zement und andere Baumittel, Zementwasser und Abwässer

5.1.2 Schutzmaßnahmen  Die Lagerung von oben genannten Stoffen ist auszuschliessen

5.2   Verdichtung , Versiegelung

5.2.1 Allgemein

5.2.1.1  Die Bodenverdichtung schränkt ein bzw. schliesst wie unten angeührt

den Gasaustausch des Bodens aus,

die Wasserversorgung für die Pflanzen und Grünflächen

das Eindringen des Regenwassers in den Boden

sowie die, für den Vegetationsraum so wichtigen Mikroorganismen , werden in ihrer Entwickling eingeschränkt.

5.2.1.2 Jegliche Verdichtung des WURZELRAUMES (gezeigt den Bilder 1 und Bild 2) ist zu vermeiden. durch Wurzelschädigungen kommt es in der Folge zu einem Kummerwuchs, der auch zu einem frühen Laubfall führt. Weitere Folgen sind, die Anfälligkeit gegen Schädlinge  und Pilzen, sowie Probeleme mit der Standfestigkeit - bis zum Absterben des Baumes

 

Bild 1 Gesunder Wurzelraum bei freistehenden Bäumen

 

Bild 2 Schäden durch Fahrzeuge und Maschinen im Wurzelraum

 

5.2.1.3 folgende Belastungen führen zur Bodenverdichtung im Wurzelraum

-- Befahren mit Maschinen und Fahrzeugen, ob mit Luftreifen- und Raupenfahrzeugen, beide Arten haben negative Auswirkungen ( siehe Bild 2)

- der Einsatz von Rüttelplatten usw.

- das Aufstellen von Maschinen

- Trampelpfade

- die Aufstellung von Containern, Bauwägen, Mobiltoiletten

- Lagerung von Materialien jeglicher Art

Die Verdichtung ist ein Thema, das zweite THema ist die mechanische Beschädigung der Wurzeln - Quetschungen , Risse bis zum Stammfuß und somit einhergehende Faulungen und Morschungen. Mitunter reicht ein einmaliges Befahren.

die Belastungen wirken sich bei grundwassernahen und nassen Böden verstärkt aus.

5.2.1.4 Verdichtungen rückgängig zu machen ist eine aufwendige Angelegenheit.

Oberflächliche Verdichtungen können unter best. Voraussetzungen wurzelschonend händisch oder durch Absaugen verändert werden.

5.2.2 Schutzmaßnahmen

TEXTE FOLGEN AWS 20191201

Mobile Bauzäune bewähren sich  selten, da die Versuchung , sie näher zum Baum zu verstellen groß ist - insbesondere bei engen Baustellen

 

ORTE DEREN SO VIELE VERSCHIEDENE - SIEHE ORTE IM REGISTER

ORTE

ORTE AN DER STRASSE

ORTE AUTOBAHNEN

ORTE BAHNHÖFE

ORTE BUNDESSTRASSEN

ORTE FRIEDHÖFE

ORTSEINFAHRTEN

ORTE GÄRTEN  - kleine und große

ORTE MARTERL

ORTE PARKS

ORTE SCHULEN

ORTE WIRTSHÄUSER

DER VERSUCH EINER WEITERFÜHRENDEN LISTE FOLGT AWS 20190207 / 20191201

ORTE UND WIE DIE PHOTOS ENTSTEHEN

All diese Bilder entstehen in dem mir Zeit nehme stehen zu bleiben. Es entstehen keine Extrafahrten um Photos zu machen -  um all diesen unglaublich Umweltfaktoren entgegen zu wirken AWS 20190207 / 20191201

Ö NORM L 1121 siehe auch WIENER UMWELTANWALTSCHAFT

http://wua-wien.at/naturschutz-und-stadtoekologie/baumschutz

AWS 20191128

Ö NORM L1124 BAUMSCHUTZ AUF ÖFFENTLICHEN GRÜNFLÄCHEN INSBESONDERE IM ZUSAMMENHANG MIT VERANSTALTUNGEN

 

 

 

http://www.stadtrechnungshof.wien.at/berichte/2018/lang/05-05-StRH-V-14-16.pdf   

DL 20191128

"StRH V -14/16Seite14von 55pflicht gem.

Im Zusammenhang mit Veranstaltungen bezieht sich §82Abs.1 auch auf Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen.

3.9 Der §1319 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Haftung für Bauwerke. Demnach gilt: "Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäu-des oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe."Der Begriff "Werk" wird lt. Rechtsprechung des OGH im weiten Sinn verstanden und §1319 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches findet auf umgestürzte Bäume und Schäden durch abgebrochene Äste oder Baumteile analo-ge Anwendung.

3.10 Der Anwendungsbereich der ÖNORM 1120 -"Gartengestaltung und Landschafts-bau, Grünflächenpflege, Grünflächenerhaltung"erstreckt sich auf die Pflege zum An-wuchs, zur Entwicklung und zur Erhaltung von Vegetationsflächen.

Unter Erhaltungs-bzw. Pflegeziel im Sinn dieser ÖNORM ist der "festgelegte Sollzustand" zu verstehen, d.h. entweder die Entwicklung oder die Erhaltung der definierten Funktionen. Aus dem Pflegeziel ergeben sich somit die Art und der Umfang der Pflegemaßnahmen. Eine fall-bezogene Festlegung dieses Zieles erfolgt im Rahmen eines Pflegekonzeptes.Diese Norm und die nachstehend angeführtenÖNORMEN sind grundsätzlich unver-bindlich, da sie nicht durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden. Sofern sie dem Stand der Technik entsprechen, sind sie gemäß ständiger Rechtsprechung des OGH jedoch als Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen." QUELLE STADTRECHNUNGSHOF WIEN 

"3.11 Die ÖNORM L 1121 -"Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaß-nahmen"ist zum Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen anzuwenden. Für die zu erhaltenden Gehölze und Vegetationsflächen gelten normierte Schutzbereiche und Schutzmaßnahmen. StRH V -14/16Seite15von 55Betreffend die Schutzbereiche bzw. Schutzmaßnahmen geht aus der ÖNORM L 1121 Folgendes hervor:Der Schutzbereich freistehender Bäume sollte mindestens die von der Kronentraufe eingeschlossene Fläche zuzüglich eines 1,5 m breiten Streifens umfassen; bei Säulen-form die von der Kronentraufe eingeschlossene Fläche zuzüglich eines 5 m breiten Streifens. Falls bei freistehenden Bäumen in Grünflächen oder sonstigen nicht versie-gelten Flächen lediglich Stamm und Baumscheibe zu schützen sind, muss der Schutz-raum mindestens 2,5 m vom Stamm entfernt sein.Gegen mechanische Schäden an oberirdischen Baumteilen (z.B. Quetschungen oder Aufreißen der Rinde durch Fahrzeuge, Baumaschinen u.dgl.) ist eine standfeste, den gesamten zu schützenden Bereich umfassende Schutzvorrichtung (z.B. Zaun), die nicht unmittelbar auf die Wurzelanläufe aufgestellt werden darf, vorzusehen. Jede Schutz-maßnahme hat ohne Beschädigung des Stamms zu erfolgen. Auch eine Beschädigung der Krone ist hintanzuhalten. Erst in einer Entfernung von 5 m von der Kronentraufe dürfen hitzeabstrahlende und schadstoffemittierende Maschinen, Geräte und Leitungen eingesetzt bzw. verlegt werden. Nur durch gesonderte Maßnahmen (z.B. Ableiten der Schadstoffe, Abschirmung der Hitzestrahlung) ist eine Unterschreitung dieses Abstan-des erlaubt.Durch Hebebühnen, Seile, Ketten, Hubzeuge, Lasten u.dgl. dürfen zu schützende ober-irdische Pflanzenteile nicht geschädigt werden. Zusätzlich ist beim Einsatz von Kränen auf den Schwenkbereich zu achten. Baumaschinen, Fahrzeuge und Geräte sind so ein-zusetzen, dass Schäden an zu erhaltenden Gehölzen und Vegetationsflächen innerhalb der Schutzbereiche vermieden werden.Ist eine Inanspruchnahme der Bodenoberfläche im Schutzbereich unbedingt erforder-lich, ist eine Abdeckung dieser durch eine mindestens 0,2 m dicke Kies-oder Grus-schicht (Korngröße in mm von 6/8 bis 32/63) auf Trennvlies vorzusehen. Erforderlichen-falls ist zusätzlich ein Überfahrschutz (z.B. Bohlen, Platten) anzubringen.Belüftung und Bewässerung des Bodens müssen gesichert sein; Staunässe darf nicht entstehen. Auch durch Ver-und Entsorgungsleitungen (z.B. für Baucontainer) dürfen StRH V -14/16Seite16von 55Schutzbereiche nicht beeinträchtigt werden. Gefahrenquellen unter Bäumen (z.B. Anla-gen mit Rauchabzug, mobile Toiletten) sind zu vermeiden.Die Schutzbereiche und Schutzmaßnahmen sind in den Abb.1 und 2 ersichtlich:Abbildung 1: Schutzmaßnahmen durch Schutzzaun und Bodenabdeckung bei freistehenden Bäumen in Grünflächen oder sonstigen nicht versiegelten Flächen bei BaumaßnahmenQuelle: ÖNORM L 1121 -"Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen"Abbildung 2: Schutzmaßnahmen an Verkehrs-und Vegetationsflächen bei BaumaßnahmenQuelle: ÖNORM L 1121 -"Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" StRH V -14/16Seite17von 553.12 Die ÖNORM L 1122 -"Baumkontrolle und Baumpflege"bezieht sich neben allge-meinen Punkten(z.B. Ziel der Baumpflege, Qualitätsansprüche an Maßnahmen und Untersuchungen) auch auf die Erfordernisse der Befundung betreffend Einzelbaumprü-fung und Bestandsprüfung. Ferner werden darin Arbeiten im Wurzelbereich, Pflege-maßnahmen in der Krone sowie die Behandlung von Rinden-und Holzschäden bei Ein-zelbäumen und stabilisierende Sicherungsmaßnahmen betrachtet." QUELLE STADTRECHNUNGSHOF WIEN

DL 20191128 AWS 20191128

Ö NORM L 1124 " SCHUTZ VON GEHÖLZEN UND VEGETATIONSFLÄCHEN BEI VERANSTALTUNGEN"

" 3.13 Die ÖNORM L 1124 -"Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Veran-staltungen" dient dem Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen von Nebenanlagen (z.B. Wege, Einfassungen, Spielplätze) und von zugehörigen technischen Einrichtungen (z.B. Bewässerungsanlagen, Kanäle). Sie weist insbesondere Folgendes aus:Veranstaltungen sind unter möglichster Bestandsschonung durchzuführen.

Die Veranstaltenden trifft eine Hinweispflicht gegenüber den Erhaltenden in Bezug auf mögliche Gefahren. Aufgrund der zu erwartenden Gefahren sind von den Erhaltenden entsprechende Schutzmaßnahmen nach Art, Dauer und Umfang dahingehend vorzuschreiben, dass die Erhaltung des Bestandes sichergestellt ist.

Vor Aufbaubeginn (inkl. Leitungsverlegen) haben eine Bestandsaufnahme sowie die Bekanntgabe aller geplanten Aktivitäten (in Form einer planlichen Darstellung) zu erfol-gen. Im Einvernehmen mit den Erhaltenden ist der zu erhaltende Bestand festzulegen und mittels Plan oder Niederschrift zu dokumentieren sowie in der Natur kenntlich zu machen.

Es sind dabei Angaben über das Erfordernis, die Anforderungen und den Umfang der Maßnahmen im Schutzbereich festzuhalten. Erforderlichenfalls ist durch eine Sachverständige bzw. einen Sachverständigen eine Zustandserhebung durchzuführen.Bei freistehenden Bäumen in unbeeinträchtigten Grünflächen ist die flächenmäßige Ausdehnung des zu schützenden Wurzelbereiches mit der von der Kronentraufe einge-schlossenen Fläche, allseits erweitert um 1,5 m, gleichzusetzen. Bei Säulenformen ist die Fläche um den doppelten Kronendurchmesser zu erweitern.

 

Eine begleitende Kontrolle der Veranstaltung kann mit den Erhaltenden vereinbart werden. Ergänzend ist eine Vereinbarung bzgl. der Behebung allfälliger Schäden, der Wie-derherstellung und des Zustandes der Flächen nach Veranstaltungsende zu schließen.Fäkalschäden sind durch die Zurverfügungstellung geeigneter Einrichtungen zu verhin-dern. Chemische Produkte (z.B. Öle, Fette), Küchenabfälle sowie Heiß-und Brauch-wasser sind jedenfalls von Vegetationsflächen fernzuhalten.Falls die Bodenoberfläche im Schutzbereich zwingend beansprucht werden muss, ist diese so abzudecken, dass es zu keiner Bodenverdichtung kommen kann. Die Belüf-tung und Bewässerung des Bodens ist zu gewährleisten. Staunässebildung ist zu ver-hindern. Der Schutz der Stämme ist durch Schutzzäune sicherzustellen. Abdeckplatten bedürfen einer flächigen (z.B. Kies) oder punktuellen Abstützung, diese darf jedoch nicht auf Wurzeln zu liegen kommen. Diesbezüglich sei auf die Abb.3 verwiesen:Abbildung 3: Schutz von Baumstamm und Wurzelbereich bei VeranstaltungenQuelle: ÖNORM L 1124 -"Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Veranstaltungen"Im Gehölzbereich sind bei Bodeneingriffen die Bestimmungen der ÖNORM L 1121 an-zuwenden. Zwecks Hintanhaltung von thermischen Emissionen müssen offeneFeuer-stellen, Hitze und Schadstoffe emittierender Maschinen, Geräte und Leitungen zu ober-irdischen Pflanzenteilen einen Abstand von mindestens 5 m aufweisen. Nur durch die StRH V -14/16Seite19von 55Anwendung gesonderter Schutzmaßnahmen (z.B. Ableiten der Schadstoffe, Abschirmung der Hitzestrahlung) ist eine Unterschreitung dieses Abstandes möglich. Sinngemäß sind dahingehend auch Kälteemissionen zu handhaben.Mechanische Bestandbeschädigungen (z.B. Montage von Befestigungseinrichtungen) sind zu vermeiden.Nach Veranstaltungsende sind alle hergestellten Einrichtungen bestandschonend zu entfernen sowie alle veranstaltungsbedingten Verunreinigungen auf sämtlichen Flächen zu entfernen. Abschließend hat eine neuerliche Bestandsaufnahme zu erfolgen. Hin-sichtlich unvorhersehbarer Schädenim Zuge der Veranstaltung sowie deren Behebung ist zwischen Erhaltenden und Veranstaltenden das Einvernehmen herzustellen" QUELLE STADTRECHNUNGSHOF WIEN DL 20191128

http://www.stadtrechnungshof.wien.at/berichte/2018/lang/05-05-StRH-V-14-16.pdf

ÖNORM L 1121 SCHUTZ VON GEHÖLZEN UND VEGETATIONSFLÄCHEN BEI BAUARBEITEN Teil 4

Quelle Austrian Standards

5.3 Bodenauftrag

TEXTE FOLGEN 20191230

ÖNORM L 1121 SCHUTZ VON GEHÖLZEN UND VEGETATIONSFLÄCHEN BEI BAUMASSNAHMEN

http://www.stadtrechnungshof.wien.at/berichte/2018/lang/05-05-StRH-V-14-16.pdf

" 3.11 Die ÖNORM L 1121 -"Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaß-nahmen"ist zum Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen anzuwenden. Für die zu erhaltenden Gehölze und Vegetationsflächen gelten normierte Schutzbereiche und Schutzmaßnahmen.

 

Betreffend die Schutzbereiche bzw. Schutzmaßnahmen geht aus der ÖNORM L 1121 Folgendes hervor:Der Schutzbereich freistehender Bäume sollte mindestens die von der Kronentraufe eingeschlossene Fläche zuzüglich eines 1,5 m breiten Streifens umfassen, bei Säulenformen die von der Kronentraufe eingeschlossene Fläche zuzüglich eines 5 m breiten Streifens.

Falls bei freistehenden Bäumen in Grünflächen oder sonstigen nicht versiegelten Flächen lediglich Stamm und Baumscheibe zu schützen sind, muss der Schutz-raum mindestens 2,5 m vom Stamm entfernt sein.Gegen mechanische Schäden an oberirdischen Baumteilen (z.B. Quetschungen oder Aufreißen der Rinde durch Fahrzeuge, Baumaschinen u.dgl.) ist eine standfeste, den gesamten zu schützenden Bereich umfassende Schutzvorrichtung (z.B. Zaun), die nicht unmittelbar auf die Wurzelanläufe aufgestellt werden darf, vorzusehen.

Jede Schutzmaßnahme hat ohne Beschädigung des Stamms zu erfolgen. Auch eine Beschädigung der Krone ist hintanzuhalten. Erst in einer Entfernung von 5 m von der Kronentraufe dürfen hitzeabstrahlende und schadstoffemittierende Maschinen, Geräte und Leitungen eingesetzt bzw. verlegt werden. Nur durch gesonderte Maßnahmen (z.B. Ableiten der Schadstoffe, Abschirmung der Hitzestrahlung) ist eine Unterschreitung dieses Abstan-des erlaubt.Durch Hebebühnen, Seile, Ketten, Hubzeuge, Lasten u.dgl. dürfen zu schützende ober-irdische Pflanzenteile nicht geschädigt werden. Zusätzlich ist beim Einsatz von Kränen auf den Schwenkbereich zu achten. Baumaschinen, Fahrzeuge und Geräte sind so ein-zusetzen, dass Schäden an zu erhaltenden Gehölzen und Vegetationsflächen innerhalb der Schutzbereiche vermieden werden.

 

 

 

Die Schutzbereiche und Schutzmaßnahmen sind in den Abb.1 und 2 ersichtlich:Abbildung 1: Schutzmaßnahmen durch Schutzzaun und Bodenabdeckung bei freistehenden Bäumen in Grünflächen oder sonstigen nicht versiegelten Flächen bei BaumaßnahmenQuelle: ÖNORM L 1121 -"Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen"Abbildung 2: Schutzmaßnahmen an Verkehrs-und Vegetationsflächen bei BaumaßnahmenQuelle: ÖNORM L 1121 -"Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen"

Bildmaterial folgt

QUELLE STADTRECHNUNGSHOF WIEN DL 20191128 AWS 20191128

 

 

 

 

ÖNORM B 2533 KOORDINIERUNG UNTERIRDISCHER EINBAUTEN

https://shop.austrian-standards.at/action/de/public/details/173586/OENORM_B_2533_2004_02_01;jsessionid=4A71736FAC0EB81146F25CDC294A40A1

"Koordinierung unterirdischer Einbauten - Planungsrichtlinien ÖNORM B 2533: 2004 02 01 " "Zusammenfassung: Es werden Richtlinien für die örtliche und zeitliche Einordnung von Anlagen der Abwasserbeseitigung, der Wasser-, Gas-, Strom- und Fernwärmeversorgung, der Beleuchtung, der Verkehrsregelung, der Post- und des Fernmeldewesens, von öffentlichen Verkehrseinrichtungen sowie von anderen Baukörpern und Baumpflanzungen im Bereich von Straßenanlagen und öffentlichen Grünanlagen sowohl in bebauten als auch in zur Bebauung vorgesehenen Gebieten gegeben. Außerdem werden in tabellarischer Übersicht auch die horizontalen und vertikalen Mindestabstände zwischen den Einbauten angegeben."

 

"Produktdetails Produkttyp: Norm Seiten: 14 Sprache: D ICS Gruppen: 93.010 Fachgebiet(e): Bauplanung & -ausführung, Ingenieurbau, Ingenieurbau im Allgemeinen Herausgeber: ON Suchbegriffe: Dokumentation , Leitungskataster , Abmessung , Mindestabstand , Abwasseranlage , Baumpflanzung , Bauwesen , Beleuchtungsanlage , Einbauten , Erdungsanlage , Fernmeldekabel , Fernwärmeleitung , Gasversorgung , Gleisanlage , Kabelanlage , Koordinierung , Leitungsanlage , Planung , Planungsrichtlinie , Richtlinie , Straße , Stromversorgungsanlage , Verkehrssignalanlage , Wasserversorgungsanlage , elektrische Kabel- und Leitungsanlage , unterirdisch , Erdarbeit , Erdverlegung , unterirdische Verlegung , unterirdische Einbauten"

QUELLE AUSTRIAN STANDARDS DOWNLOAD 20191210

ÖSTERREICHISCHER SACHSTANDSBERICHT KLIMAWANDEL APPC

APCC – Österreichischen Sachstandsbericht Klimawandel 2014

Der Klimawandel findet statt und schreitet weiter voran. Hier finden Sie zwei zentrale Dokumente zum Klimawandel in Österreich. In Anlehnung an das International Panel on Climate Change (IPCC) wurde in Österreich das “Austrian Panel on Climate Change” (APCC) eingerichtet, unter dessen Dach renommierte ExpertInnen der Österreichischen Klimaforschungsgemeinschaft in regelmäßigen Abständen den aktuellen Stand der Forschung zusammentragen, wie der Klimawandel Österreich verändert hat und noch verändern wird. Die Tätigkeiten rund um das APCC stehen in engem Zusammenhang mit dem CCCA (Climate Change Center Austria). Unter der Trägerschaft des CCCA wird das APCC seit 2014 im Rahmen einer Arbeitsgruppe (AG) weitergeführt. Der Österreichische Sachstandsbericht Klimawandel 2014 (AAR14) stellt einen IPCC-ähnlichen Bericht dar, bestehend aus drei Bänden, für den bestehendes Wissen zum Klimawandel in Österreich, zu dessen Auswirkungen und den Erfordernissen und Möglichkeiten der Minderung und Anpassung zusammengefasst wird. Der Bericht verfolgt das Ziel, den wissenschaftlichen Kenntnisstand für Österreich kohärent und vollständig darzulegen und dies in Form von politikrelevanten Analysen an die Österreichische Bundesregierung und politische Entscheidungsgremien auf allen Ebenen zu übermitteln, und will darüber hinaus Entscheidungsgrundlagen auch für den privaten Sektor und einen Wissensfundus für akademische Institutionen bereitstellen. Ähnlich den IPCC-Sachstandsberichten liegt dem AAR14 das Prinzip zugrunde, entscheidungsrelevant zu sein, aber keinen empfehlenden Charakter zu haben. Rund 240 österreichische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben in einer gemeinsamen, dreijährigen Anstrengung diesen ersten Sachstandsbericht zum Klimawandel in Österreich erarbeitet und damit den aktuellen Stand des Wissens zu Ausprägungen des Klimawandels in Österreich, seinen Folgen, Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen zusammengestellt. Den vollständigen Österreichischen Sachstandsbericht Klimawandel 2014 können Sie auf der Homepage des APCC abrufen. Zusätzlich können Sie den vollständigen Bericht gedruckt beim Verlag erwerben.

QUELLE https://www.klimafonds.gv.at/publication/apcc-bericht-handbuch-klimawandelanpassung/ DL 20210112 AWS