NACHHALTIGKEITSZIELE DER UN IN EINER MEDIATISIERTEN WELT - KONGRESS ÖAW WIEN 04 - 05.04.2019

 
NACHHALTIGKEITSZIELE - SDGs - Sustainable Development Goals
ÖAW  Österreichische Akademie der Wissenschaften
 
Die Agenda 2030 im September 2015 bei der UN-Generalversammlung verabschiedet, zeigt Wege auf, die zu einer zukunftstauglichen sozialen, kulturellen und ökonomischen Entwicklung auf nationaler und globaler Ebene führen soll. Von der Eliminierung der Armut über die Dekarbonisierung des Wirtschaftssystems bis hin zur Reinigung der Ozeane, inklusive der  Bildung für Alle und Geschlechtergerechtigkeit reichen die 17 " nachhaltigen Entwicklungszeile " - mit ihren 169 detaillierten Unterzielen.
 
 
 
 
ÖAW Österreichische Akademie der Wissenschaft

NACHHALTIGKEIT,WISSENSCHAFT UND MEDIEN - DIE AGENDA 2030

TEX IN VORBEREITUNG ERGÄNZUNGEN ZUM KONGRESS

Quelle Ö1 Punkt Eins 02.04.2019 Red. Andreas Obrecht im Gespräch mit Prof. Verena Winiwarter Universität für Bodenkultur - BOKU WIEN und Leiterin der Kommission für Interdisziplinäre Ökologische Studien  an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften  ÖAW AWS 20190504

NATUR De rerum natura Lukrez

" Natur bezeichnet die äußere Welt des Menschen als Kontrast zur Kultur des Menschen. Die Menschheit hat in vielen Bereichen kein Wort für Natur, dies ist ein Begriff in Europa und in den mediteranen Ländern. De rerum natura - Über die Natur der Dinge - Ode von Lukrez . Oder in der Bibel " Geht hin und macht euch die Erde Untertan". Die Erde als eine dem Menschen untergeordnete Sache - Verdinglichung, die man sich am Besten vom Leibe hält und erhabene menschliche Kultur gegenüber zu stellen."  Univ.Prof.i.R.Dr. Andre Gingrich

Die abendländiche Hybris (altgriechisch; Anmaßung, Selbstüberschätzung), die sich als objektivierende Vernunft daran macht

NATUR VON ZIVILISATION

KÖRPER VON SEELE

VERSTAND VON GEFÜHL

MENSCH VON TIER geschieden zu halten, jedenfalls in der westlichen Vorstellungswelt

Quelle Ö1 Radiokolleg 13.02.2018 Naturvergessenheit Red. Dorothee Frank im Gespräch mit Univ.Prof.i.R.Dr. Andre Gingrich     AWS 20190107

NATUR BETRACHTUNGEN IN EINEM ESSAY VON NICOLAS CHOMFORT

Der Ö1 Essay von Nicolas Chamfort"Alle Gedanken, Maximen, Reflexionen" Matthes & Seitz Verlag

Die Gesellschaft ist nicht wie man gewöhnlich glaubt die Weiterentwicklung der Natur, sondern deren Zersetzung und vollständigen Umgestaltung. Sie ist ein zweites Gebäude, das mit den Trümmern des Ersten gebaut wird – halb erfreut und halb überrascht findet man deren Überreste darin wieder. Man freut sich über die naive Äußerung eines natürlichen Gefühls, dass jemand in der Gesellschaft entschlüpft. Es kommt sogar vor, das noch mehr gefällt, wenn die Person, die sich zu dieser Äußerung hinreißen lässt, einen höheren Rang besitzt, das heißt weiter von der Natur entfernt ist. Es entzückt bei einem König, den ein König steht am entgegen gesetzten Ende. Es ist ein Rest alter dorischer oder korinthischer Architektur in einem plumpen modernen Gebäude. Nicolas Chamfort 1741-1794

Mitschrift Radiogeschichten Ö1 vom 15.04.2022 um 11.05h gelesen von Detlev Eckstein AWS 20220417

NATUR FREIKAUFEN - NATURSCHUTZBUND NIEDERÖSTERREICH

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NATURENTFREMDUNG

"Es wäre ein Gebot der Vernunft die ökölogische Rechnung unter dem Strich und die gigantische Zerstörung von Glückspotenzialen endlich ernst zu nehmen als Symtome, dass wir unser Naturverhältnis unter grob falschen Paradigmen gestaltet haben und dies führt zu einer Entfremdung von der Natur."

Quelle ö1  Radiokolleg 13.02.2018 Naturvergessenheit, Red. Dorothee Frank    AWS 20190105

NATURINSELN

geschützt vor dem Menschen, um den / die Menschen zu schützen. Da sich diese Habitate frei entwickeln können, so lange sie unbetreten bleiben. Es gilt wahrscheinlich auch, daß der Mensch etwas lassendes entwickelt.

MEINE Betrachtungen Autobahnauffahrt 1230 Wien Sterngasse in Richtung Süden , siehe Bildmaterial AUTOBAHNAUFFAHRT 1230 WIEN, STERNGASSE 24.04.2019 A&V AWS 06.05.2019

NGO

NICHT REGIERUNGS ORGANISATION,

die gesellschaftliche / gemeinwohl Interessen vertritt, aber nicht dem Staat oder der Regierung untersteht.

siehe www.ngo.at     AWS 20190107

NATURA 2000

siehe

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Wesentliches Ziel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) ist die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt.

Dieses Ziel soll mit dem Aufbau des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Gebiete zu nennen, zu erhalten und zu entwickeln, in denen Arten und Lebensräume von europaweiter Bedeutung vorkommen.

QUELLE UMWELTBUNDESAMT

https://www.umweltbundesamt.at/umweltschutz/naturschutz/ffh_richtlinie/

DL 20200112 AWS 20200112

NATUSCHUTZ NÖ INHALT

 

Langtitel

NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)
StF: LGBl. 5500-0
[CELEX-Nr.: 392L0043, 397L0062, 379L0409, 381L0854, 391L0244, 394L0024, 397L0049]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 31. Jänner 2019 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

Abschnitt I: Gegenstand und Abgrenzung

§§

Ziele

1

Grundsätze

2

Naturschutzkonzept

3

Anwendungsbereich

4

Abschnitt II: Allgemeine Schutzbestimmungen

 

Verpflichtung zum Schutz der Natur

5

Verbote

6

Bewilligungspflicht

7

Abschnitt III: Besondere Schutzbestimmungen

 

Landschaftsschutzgebiet

8

Europaschutzgebiet

9

Verträglichkeitsprüfung

10

Naturschutzgebiet

11

Naturdenkmal

12

Naturpark

13

Nationalpark

14

Höhlenschutz

14a

Besonderer Höhlenschutz

14b

Schauhöhlen

14c

Höhlenführer

14d

Anerkennung von Berufsqualifikationen

14e

Partieller Berufszugang

14f

Baumschutz in den Gemeinden

15

Pflegemaßnahmen

16

Allgemeiner Pflanzen-, Pilz- und Tierartenschutz

17

Artenschutz

18

Schutz von Mineralien und Fossilien

19

Ausnahmebewilligungen

20

Gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche Nutzung

21

Schutz vor invasiven Arten

21a

Abschnitt IV: Vertragsnaturschutz und Entschädigung

 

Vertragsnaturschutz

22

Entschädigungsanspruch

23

Abschnitt V: Organisation

 

Behörden

24

Sachverständige

25

Zutritt und Auskunftserteilung

26

NÖ Umweltanwaltschaft und Gemeinden

27

Elektronisches Informationssystem

27a

Beteiligung von Umweltorganisationen

27b

Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen

27c

Mitwirkung sonstiger Organe

28

Abschnitt VI: Verfahrensbestimmungen

 

Unterschutzstellungsverfahren

29

Entschädigungsverfahren

30

Antragsverfahren

31

Naturschutzbuch

32

Ersichtlichmachung im Grundbuch

33

Kennzeichnung

34

Abschnitt VII: Besondere Maßnahmen und Strafbestimmungen

 

Besondere Maßnahmen

35

Strafbestimmungen

36

Abschnitt VIII: Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

Umgesetzte EG-Richtlinien

37

Schluss- und Übergangsbestimmungen

38

   

 

 

 

DOWNLOAD 06.05.2019 AWS 20190506

 

 

NATURSCHUTZ NÖ § 2 GRUNDSÄTZE

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

  • 2

Grundsätze

(1) Grundsätze des Naturschutzes sind:

                     

1.

Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen.

2.

Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.

3.

Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und regionalspezifischen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen.

(2) Zu den Aufgaben der Behörden gehört im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes. Die Beratung soll dazu beitragen, dass die Ziele des Naturschutzes auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklicht werden können.

(3) Die Naturschutzbehörde soll zur Erreichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Verträge (Vertragsnaturschutz) nutzen. Die Naturschutzbehörde orientiert diese Arbeit an den Grundsätzen einer dynamischen ländlichen Entwicklung, welche die regional unterschiedlich ablaufenden Prozesse der Landschaftsentwicklung sowie die wirtschaftliche und kulturelle Vielfalt der Regionen berücksichtigt. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörde nach diesem Gesetz bleiben hievon unberührt.

DOWNLOAD 06.05.2019 AWS 20190506

NATURSCHUTZ NÖ § 5 VERPFLICHTUNG ZUM SCHUTZ DER NATUR

Abschnitt II

Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 5

Verpflichtung zum Schutz der Natur

(1) Jeder hat nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden. So ist jedermann verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und nur soweit in Anspruch zu nehmen, dass ihr Wert auch für künftige Generationen erhalten bleibt. Insbesondere haben das Land und die Gemeinden im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Behörde kann durch Verordnung die Inanspruchnahme der Natur durch Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich verbieten oder einschränken, soweit das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. 3).

 
 
DOWNLOAD 05.05.2019 AWS 20190505

NATURSCHUTZ NÖ §15 BAUMSCHUTZ IN DEN GEMEINDEN

 

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

  • 15

Baumschutz in den Gemeinden

(1) Ziel des Baumschutzes in Gemeinden ist es, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Wenn es zur Erreichung dieses Zieles unumgänglich ist, kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden.

(2) Eine solche Verordnung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden und hat zumindest festzulegen:

                     

1.

auf welche Baumarten die Bestimmungen Anwendung finden,

2.

welche Maßnahmen untersagt sind,

3.

für welche Maßnahmen Ausnahmen jedenfalls zu bewilligen sowie

4.

ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind.

DOWNLOAD 06.05.2019 AWS 20190506

NATURNAHE BEGLEITUNG

TEXT FOLGT

AWS 20190506 noch nicht geschafft AWS 20210112