NACHHALTIGKEITSZIELE DER UN IN EINER MEDIATISIERTEN WELT - KONGRESS ÖAW WIEN 04 - 05.04.2019
NACHHALTIGKEITSZIELE - SDGs - Sustainable Development Goals
ÖAW Österreichische Akademie der Wissenschaften
Die Agenda 2030 im September 2015 bei der UN-Generalversammlung verabschiedet, zeigt Wege auf, die zu einer zukunftstauglichen sozialen, kulturellen und ökonomischen Entwicklung auf nationaler und globaler Ebene führen soll. Von der Eliminierung der Armut über die Dekarbonisierung des Wirtschaftssystems bis hin zur Reinigung der Ozeane, inklusive der Bildung für Alle und Geschlechtergerechtigkeit reichen die 17 " nachhaltigen Entwicklungszeile " - mit ihren 169 detaillierten Unterzielen.
ÖAW Österreichische Akademie der Wissenschaft
NACHHALTIGKEIT,WISSENSCHAFT UND MEDIEN - DIE AGENDA 2030
TEX IN VORBEREITUNG ERGÄNZUNGEN ZUM KONGRESS
Quelle Ö1 Punkt Eins 02.04.2019 Red. Andreas Obrecht im Gespräch mit Prof. Verena Winiwarter Universität für Bodenkultur - BOKU WIEN und Leiterin der Kommission für Interdisziplinäre Ökologische Studien an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ÖAW AWS 20190504
NATUR De rerum natura Lukrez
" Natur bezeichnet die äußere Welt des Menschen als Kontrast zur Kultur des Menschen. Die Menschheit hat in vielen Bereichen kein Wort für Natur, dies ist ein Begriff in Europa und in den mediteranen Ländern. De rerum natura - Über die Natur der Dinge - Ode von Lukrez . Oder in der Bibel " Geht hin und macht euch die Erde Untertan". Die Erde als eine dem Menschen untergeordnete Sache - Verdinglichung, die man sich am Besten vom Leibe hält und erhabene menschliche Kultur gegenüber zu stellen." Univ.Prof.i.R.Dr. Andre Gingrich
Die abendländiche Hybris (altgriechisch; Anmaßung, Selbstüberschätzung), die sich als objektivierende Vernunft daran macht
NATUR VON ZIVILISATION
KÖRPER VON SEELE
VERSTAND VON GEFÜHL
MENSCH VON TIER geschieden zu halten, jedenfalls in der westlichen Vorstellungswelt
Quelle Ö1 Radiokolleg 13.02.2018 Naturvergessenheit Red. Dorothee Frank im Gespräch mit Univ.Prof.i.R.Dr. Andre Gingrich AWS 20190107
NATUR BETRACHTUNGEN IN EINEM ESSAY VON NICOLAS CHOMFORT
Der Ö1 Essay von Nicolas Chamfort"Alle Gedanken, Maximen, Reflexionen" Matthes & Seitz Verlag
Die Gesellschaft ist nicht wie man gewöhnlich glaubt die Weiterentwicklung der Natur, sondern deren Zersetzung und vollständigen Umgestaltung. Sie ist ein zweites Gebäude, das mit den Trümmern des Ersten gebaut wird – halb erfreut und halb überrascht findet man deren Überreste darin wieder. Man freut sich über die naive Äußerung eines natürlichen Gefühls, dass jemand in der Gesellschaft entschlüpft. Es kommt sogar vor, das noch mehr gefällt, wenn die Person, die sich zu dieser Äußerung hinreißen lässt, einen höheren Rang besitzt, das heißt weiter von der Natur entfernt ist. Es entzückt bei einem König, den ein König steht am entgegen gesetzten Ende. Es ist ein Rest alter dorischer oder korinthischer Architektur in einem plumpen modernen Gebäude. Nicolas Chamfort 1741-1794
Mitschrift Radiogeschichten Ö1 vom 15.04.2022 um 11.05h gelesen von Detlev Eckstein AWS 20220417
NATUR FREIKAUFEN - NATURSCHUTZBUND NIEDERÖSTERREICH
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NATURENTFREMDUNG
"Es wäre ein Gebot der Vernunft die ökölogische Rechnung unter dem Strich und die gigantische Zerstörung von Glückspotenzialen endlich ernst zu nehmen als Symtome, dass wir unser Naturverhältnis unter grob falschen Paradigmen gestaltet haben und dies führt zu einer Entfremdung von der Natur."
Quelle ö1 Radiokolleg 13.02.2018 Naturvergessenheit, Red. Dorothee Frank AWS 20190105
NATURINSELN
geschützt vor dem Menschen, um den / die Menschen zu schützen. Da sich diese Habitate frei entwickeln können, so lange sie unbetreten bleiben. Es gilt wahrscheinlich auch, daß der Mensch etwas lassendes entwickelt.
MEINE Betrachtungen Autobahnauffahrt 1230 Wien Sterngasse in Richtung Süden , siehe Bildmaterial AUTOBAHNAUFFAHRT 1230 WIEN, STERNGASSE 24.04.2019 A&V AWS 06.05.2019
NGO
NICHT REGIERUNGS ORGANISATION,
die gesellschaftliche / gemeinwohl Interessen vertritt, aber nicht dem Staat oder der Regierung untersteht.
siehe www.ngo.at AWS 20190107
NATURA 2000
siehe
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Wesentliches Ziel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) ist die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt.
Dieses Ziel soll mit dem Aufbau des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Gebiete zu nennen, zu erhalten und zu entwickeln, in denen Arten und Lebensräume von europaweiter Bedeutung vorkommen.
QUELLE UMWELTBUNDESAMT
https://www.umweltbundesamt.at/umweltschutz/naturschutz/ffh_richtlinie/
DL 20200112 AWS 20200112
NATUSCHUTZ NÖ INHALT
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 31. Jänner 2019 beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I: Gegenstand und Abgrenzung
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§§
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Ziele
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1
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Grundsätze
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2
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Naturschutzkonzept
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3
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Anwendungsbereich
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4
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Abschnitt II: Allgemeine Schutzbestimmungen
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Verpflichtung zum Schutz der Natur
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5
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Verbote
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6
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Bewilligungspflicht
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7
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Abschnitt III: Besondere Schutzbestimmungen
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Landschaftsschutzgebiet
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8
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Europaschutzgebiet
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9
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Verträglichkeitsprüfung
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10
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Naturschutzgebiet
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11
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Naturdenkmal
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12
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Naturpark
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13
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Nationalpark
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14
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Höhlenschutz
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14a
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Besonderer Höhlenschutz
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14b
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Schauhöhlen
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14c
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Höhlenführer
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14d
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Anerkennung von Berufsqualifikationen
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14e
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Partieller Berufszugang
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14f
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Baumschutz in den Gemeinden
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15
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Pflegemaßnahmen
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16
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Allgemeiner Pflanzen-, Pilz- und Tierartenschutz
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17
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Artenschutz
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18
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Schutz von Mineralien und Fossilien
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19
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Ausnahmebewilligungen
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20
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Gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche Nutzung
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21
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Schutz vor invasiven Arten
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21a
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Abschnitt IV: Vertragsnaturschutz und Entschädigung
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Vertragsnaturschutz
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22
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Entschädigungsanspruch
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23
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Abschnitt V: Organisation
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Behörden
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24
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Sachverständige
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25
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Zutritt und Auskunftserteilung
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26
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NÖ Umweltanwaltschaft und Gemeinden
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27
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Elektronisches Informationssystem
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27a
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Beteiligung von Umweltorganisationen
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27b
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Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen
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27c
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Mitwirkung sonstiger Organe
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28
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Abschnitt VI: Verfahrensbestimmungen
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Unterschutzstellungsverfahren
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29
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Entschädigungsverfahren
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30
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Antragsverfahren
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31
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Naturschutzbuch
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32
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Ersichtlichmachung im Grundbuch
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33
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Kennzeichnung
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34
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Abschnitt VII: Besondere Maßnahmen und Strafbestimmungen
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Besondere Maßnahmen
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35
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Strafbestimmungen
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36
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Abschnitt VIII: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Umgesetzte EG-Richtlinien
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37
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Schluss- und Übergangsbestimmungen
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38
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DOWNLOAD 06.05.2019 AWS 20190506
NATURSCHUTZ NÖ § 2 GRUNDSÄTZE
§ 2
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Grundsätze
(1) Grundsätze des Naturschutzes sind:
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1.
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Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen.
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2.
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Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
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3.
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Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und regionalspezifischen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen.
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(2) Zu den Aufgaben der Behörden gehört im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes. Die Beratung soll dazu beitragen, dass die Ziele des Naturschutzes auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklicht werden können.
(3) Die Naturschutzbehörde soll zur Erreichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Verträge (Vertragsnaturschutz) nutzen. Die Naturschutzbehörde orientiert diese Arbeit an den Grundsätzen einer dynamischen ländlichen Entwicklung, welche die regional unterschiedlich ablaufenden Prozesse der Landschaftsentwicklung sowie die wirtschaftliche und kulturelle Vielfalt der Regionen berücksichtigt. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörde nach diesem Gesetz bleiben hievon unberührt.
DOWNLOAD 06.05.2019 AWS 20190506
NATURSCHUTZ NÖ § 5 VERPFLICHTUNG ZUM SCHUTZ DER NATUR
Abschnitt II
Allgemeine Schutzbestimmungen
§ 5
Verpflichtung zum Schutz der Natur
(1) Jeder hat nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden. So ist jedermann verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und nur soweit in Anspruch zu nehmen, dass ihr Wert auch für künftige Generationen erhalten bleibt. Insbesondere haben das Land und die Gemeinden im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.
(2) Die Behörde kann durch Verordnung die Inanspruchnahme der Natur durch Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich verbieten oder einschränken, soweit das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. 3).
DOWNLOAD 05.05.2019 AWS 20190505
NATURSCHUTZ NÖ §15 BAUMSCHUTZ IN DEN GEMEINDEN
§ 15
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Baumschutz in den Gemeinden
(1) Ziel des Baumschutzes in Gemeinden ist es, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Wenn es zur Erreichung dieses Zieles unumgänglich ist, kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden.
(2) Eine solche Verordnung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden und hat zumindest festzulegen:
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1.
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auf welche Baumarten die Bestimmungen Anwendung finden,
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2.
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welche Maßnahmen untersagt sind,
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3.
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für welche Maßnahmen Ausnahmen jedenfalls zu bewilligen sowie
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4.
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ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind.
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DOWNLOAD 06.05.2019 AWS 20190506
NATURNAHE BEGLEITUNG
TEXT FOLGT
AWS 20190506 noch nicht geschafft AWS 20210112